5statt12: Sonderregelung in der Arbeitslosenversicherung für kurzfristig abhängig Beschäftigte


Es wird eine Sonderregelung für kurzfristig abhängig Beschäftigte geben. Auf Initiative von ver.di und den Druck vieler Berufsverbände aus Kunst und Medien wird noch in dieser Legislaturperiode das Gesetz zur Verbesserung der sozialen Sicherung von überwiegend kurz befristet Beschäftigten bei Arbeitslosigkeit (Anwartschaftszeit- Änderungsgesetz – AwzÄndG) umgesetzt. Die Dauer des Anspruchs beträgt in den Fällen der verkürzten Anwartschaftszeit bei Versicherungspflichtverhältnissen von sechs Monaten drei Monate, von acht Monaten vier Monate, von  zehn Monaten fünf Monate. Bei 12 Monaten gibt es wie bisher einen Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld 1 (bei 12 Monaten 6 Moante, bei 16 Monaten 8 Monate, bei 20 Monaten 10 Monate, bei 24 Monaten 12 Monate, ab 50 Jahre kann das Arbeitslosengeld 1 ab 30 Monaten bis zu 2 Jahren gezahlt werden).  Die Voraussetzungen sind:weiter...

Die Verdienstgrenze von 30.240 Euro pro Jahr darf nicht überschritten werden.

Die Dauer der kurz befristeten Beschäftigungen wird auf überwiegend sechs Wochen festgelegt. Bei Arbeitslosmeldung wird demnach maßgeblich sein, ob der/die AntragstellerIn in den vergangenen zwei Jahren mindestens 180 Versicherungstage nachweisen kann. 51% (bei 180 Tagen: 91 Tage) müssen dabei aus Beschäftigungen stammen, die innerhalb der Sechs-Wochen-Frist liegen. Die restlichen 89 Versicherungstage können dann auch aus Beschäftigungsverhältnissen stammen, die über der Sechs-Wochen-Grenze liegen. Sollten zwölf Monate Anwartschaft erreicht werden, kommt die Sonderregelung nicht zum Zug. Dann würde auch die vorgesehene Einkommensgrenze entfallen.

Wir begrüßen die Anpassung der Arbeitslosenversicherung für Kultur- und Medienschaffende. Jedoch besteht schon jetzt ein Nachbesserungsbedarf. Zum einen die die Befristung auf mindestens ein Arbeitsverhältnis unter 6 Wochen problematisch, das gerade in Theaterproduktionen je nach Tätigkeit erheblich Vertragsverhältnisse von 2 bis 4 Monaten üblich sind, die dann nicht zählen würden. Zum anderen ist die Verdienstgrenze von 30.240 Euro zu niedrig angesetzt. Die Kultur- und Medienschaffenden haben nachweislich eine hohe berufliche Qualifikation, auch erfordert eine befristete Beschäftigung ein höheres Entgeld als ein Einkommen aus unbefristeter Tätigkeit. Damit den Arbeitsbedingungen aller Kultur- und Medienschaffenden Rechnung getragen wird, ist allerdings in Zukunft auch die Arbeit auf selbstständiger Basis zu berücksichtigen. Mit der „Freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung“ sind hier einige Künstler_innen bereits versichert. Die Studie des Fonds Darstellende Künste hat ergeben,  dass Kulturschaffende ein Jahr nur selten komplett durch Projekte abdecken können. Gerade in Kultur und Medien werden Projekte zunehmend auf selbstständiger Basis und freiberuflich durchgeführt- diese „neue“ Form der Selbstständigkeit ist nicht mit der klassischen Selbstständigkeit kammerngebundener Berufe (Handwerk, Rechtsanwälte, etc.) zu vergleichen und bedarf daher einer Integration in der Sozialversicherung, wie sie in anderen EU-Ländern durchaus üblich ist.   Zudem können sich Kulturschaffende ihren arbeitsrechtlichen Status nicht aussuchen. Die meisten sind daher gleichermaßen abhängig und selbstständig tätig. Es wäre daher sehr sinnvoll, sämtliche Projekte im Rahmen von Zeitkonten anrechnen zu können.
Malah Helman

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