Genehmigte Ortsabwesenheit: Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

1. Dem Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III steht der Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur für Arbeit nicht entgegen. Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, dass die Leistungsfortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit endet, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungszahlung eintritt (Gerichtsbescheid vom 27.06.2017, S 8 AL 812/17).

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger nach seinem Antrag auf Arbeitslosengeld am 14.12.2016 Ortsabwesenheit für den Zeitraum vom 21.12.2016 bis 01.01.2017 beantragt, um die Feiertage bei der Familie in Berlin zu verbringen, was ihm von der Beklagten genehmigt worden war. Aufgrund einer Verletzung war der Kläger ab dem 30.12.2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld bis zum 01.01.2017 und lehnte einen Anspruch darüber hinaus mit der Begründung ab, dass der Kläger während der genehmigten Ortsabwesenheit arbeitsunfähig erkrankt sei und die Arbeitsunfähigkeit über die genehmigte Ortsabwesenheit hinaus andauere. Damit stehe der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und sei deshalb nicht arbeitslos.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben, da aus dem Wortlaut des § 146 Absatz 1 Satz 1 SGB III nicht hervorgehe, dass die Leistungsfortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit ende, wenn die Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungszahlung eintrete. Die Geschäftsanweisung 201607031 der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts mit § 146 SGB III nicht vereinbar und führt zu einer Schlechterstellung desjenigen, der während einer genehmigten Ortsabwesenheit arbeitsunfähig wird, gegenüber demjenigen, der während des „normalen“ Leistungsbezugs arbeitsunfähig wird, obwohl die in beiden Fällen fehlende Leistungsfähigkeit des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitslosen einer sofortigen Vermittelbarkeit, welche die Residenzpflicht bezweckt, ohnehin entgegensteht.

Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 16.08.2017

 

 

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