Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2018

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden sich ab dem 01.01.2018 erneut erhöhen: So steigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 57.600 Euro in diesem Jahr auf 59.400 Euro an, die Beitragsbemessungsgrenze in der Renteversicherung für die alten Bundesländer auf 6.500 Euro monatlich, also 78.000 Euro im Jahr und in den neuen Bundesländern erhöht sie sich auf 5.800 Euro bzw. 69.600 Euro jährlich.

Anders als in der Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich. Sie wird sich voraussichtlich von 4.350 Euro auf 4.425 Euro erhöhen. Auf das Jahr gesehen sind das 53.100 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2018

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) liegt ab 01.01.2018 bei 6.500 Euro pro Monat (2017: 6.350 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.800 Euro pro Monat (2017: 5.700 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst: Auf 8.000 Euro im Monat in den alten sowie 7.150 Euro im Monat in den neuen Ländern.

Diese Werte ergeben sich, da die Löhne in den alten Bundesländern um 2,33% und in den neuen Bundesländern um 3,11% gestiegen sind.

Grenze bei gesetzlicher Krankenversicherung angehoben

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 01.01.2018 59.400 Euro im Jahr (2017: 57.600 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich von 52.200 Euro im Jahr (2017) auf 53.100 Euro im Jahr.

Wer sich als Arbeitnehmer privat versichern möchte, muss fortan 59.400 Euro brutto verdienen (2017: 57.600 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung festgelegt

Für viele Werte in der Sozialversicherung ist die Bezugsgröße ein wichtiger Faktor. Sie dient etwa für freiwillige Mitglieder der GKV oder für Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der Beitragsberechnung.

Für 2018 beträgt die Bezugsgröße 3.045 Euro pro Monat in den alten und 2.695 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.

Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder pflegende Angehörige zahlen müssen.

Die Rechengrößen ab 1. Januar 2018 im Überblick (West- und Ostdeutschland)

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze für die allg. Rentenversicherung 6.500 Euro / Monat 5.800 Euro / Monat
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung 8.000 Euro / Monat 7.150 Euro / Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 59.400 Euro / Jahr (4.950 Euro / Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 53.100 Euro / Jahr ( 4.425 Euro / Monat)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2018 – allg. Rentenversicherung 37.873 Euro / Jahr Hochwertung um 1,1248
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.045 Euro / Monat 2.695 Euro / Monat

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte werden jährlich neu ermittelt und festgesetzt. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder Brutto-Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2018 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2016 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2015 zum Jahr 2016 erhöht hat.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2017/09/2017-09-27-neue-bemessungsgrenzen-fuer-2018.html

 

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