Revision der Gesetzesnovelle- Modelle der Arbeitslosenversicherung zwischen Angestellt und Selbstständig: aktueller Stand und Probleme


Ein Jahr nach der Erweiterung der Arbeitslosenversicherung auch für kurzfristig abhängig Beschäftigte („6statt12“) zeigen sich die Schwächen des Gesetzes, auf die viele Verbände aus Kultur und Medien schon im Vorfeld hingewiesen hatten. Vor der Sommerpause hatte der Bundestag eine Gesetzesnovelle zum Sozialgesetzbuch III beschlossen, die ab 1. September 2009 galt. Auch bei 6 Monaten Anwartschaftszeit, also sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, in zwei Jahren Rahmenfrist ist der Bezug von Alg 1 möglich (die Bezugszeiten richten sich nach der Anwartschaftszeit). Das Gesetz wurde mit der inoffiziellen Begründung, es solle hauptsächlich den Kultur- und Medienschaffenden helfen, die mit der Verkürzung der Rahmenfrist auf von 3 auf 2 Jahre innerhalb derer 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zu haben, diesen Anspruch trotz Zahlung der Beiträge nicht mehr bekommen, so angelegt, dass das gewisse Ausgrenzungsmerkmale den Kreis der Berechtigten erheblich reduzieren. Hier sei kurz bemerkt, das ein Sozialversicherungssystem, das weiterhin eine einheitliche Regelung verhindert und generell an den neuen Realitäten des Arbeitsmarkts vorbeigeht, an sich in Frage gestellt werden muss. Arbeit ist kein Billigprodukt, sondern erfordert soziale Standards. Das Gesetz geht an der auch an der Arbeitsrealität von denen vorbei, für die es geschaffen wurde, nämlich für die befristet abhängig Beschäftigten aus Kultur und Medien vorbei. Die Befristung auf mindestens ein Arbeitsverhältnis unter 6 Wochen ist problematisch, da in Theaterproduktionen je nach Tätigkeit erheblich Vertragsverhältnisse ab 6 Wochen und länger üblich sind, die dann nicht zählen. Auch viele Filmschaffende sind von dem eigenes für sie geschaffenen Modell ausgeschlossen, da die Bundesagentur für Arbeit nicht den Arbeitsvertrag, sondern das im Flächentarif für Film- und Fernsehschaffende für die Abgeltung von Überstunden entwickelte Zeitkonto für die Berechnung der Zeitdauer heranzieht. Zum anderen ist die Verdienstgrenze von 30.240 Euro zu niedrig angesetzt. Die Kultur- und Medienschaffenden haben nachweislich eine hohe berufliche Qualifikation, auch erfordert eine befristete Beschäftigung ein höheres Entgelt als ein Einkommen aus unbefristeter Tätigkeit. Zudem können sich Kulturschaffende ihren arbeitsrechtlichen Status nicht aussuchen. Viele sind daher wechselnd abhängig und selbstständig tätig. Damit den Arbeitsbedingungen aller Kultur- und Medienschaffenden Rechnung getragen wird, ist allerdings in Zukunft auch die Arbeit auf selbstständiger Basis zu berücksichtigen. Mit der „Freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung“ sind hier einige Künstler_innen bereits versichert. Gerade in Kultur und Medien werden Projekte zunehmend auf selbstständiger Basis und freiberuflich durchgeführt- diese „neue“ Form der Selbstständigkeit ist nicht mit der klassischen Selbstständigkeit kammerngebundener Berufe (HandwerkerInnen, AnwältInnen, ÄrztInnen, etc.) zu vergleichen und bedarf daher einer Integration in der Sozialversicherung. Es wäre daher sehr sinnvoll, alle Anstellungen und Projekte im Rahmen von Zeitkonten anrechnen zu können. Die „Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung“ bietet aber nur ehemals angestellten Selbstständigen die Möglichkeit sich hier zu versichern. Die ehemals auch für Kunstschaffende bezahlbaren Tarife von monatlich 17,89 € (West)/15,19 € (Ost) steigen bis 2012 auf 76,65 €/65,10 € und sind auch für Gründer problematisch, da eine Selbstständigkeit im freien Theaterbereich zwar mit viel Arbeit auf eher niedrigen Honorarniveau verbunden ist. Zudem kann man nicht mehr beliebig oft zwischen Selbstständigkeit und Arbeitslosengeldbezug wechseln. Nach zweimaliger Leistung kann man sich nicht wieder versichern. Dies trägt wiederum nicht der Arbeitssituation von KünstlerInnen Rechnung, die im Gegensatz zu anderen freien Berufen keine Aufträge haben, sondern Projekte realisieren. Wie die Studie zur “Wirtschaftlichen, sozialen und arbeitsrechtlichen Lage der Theater- und Tanzschaffenden“ zeigt, wiesen knapp ein Drittel jährlich 4 bis 6 Monate auf, die nicht durch Projekte abgedeckt wurden und die aufgrund des niedrigen Einkommens auch nicht finanziert werden können. Die Zahl der Gast-, Teil- und befristeten Verträge an Theatern nimmt zu. Gut ein Drittel hatte kein festes Arbeitsverhältnis. In der Projektgebundenen Arbeit ist es nahezu unmöglich eine durchgängige Beschäftigung zu erzielen. Ebenfalls problematisch ist die gestufte Zahlung des Arbeitslosengeldes nach Abschlüssen- Theaterschaffende haben eine hohe und vielfältige Qualifikation, die sich aber nicht nur nach dem Abschluss messen lässt. Wie bereits erwähnt wäre das Modell einer Bürgerversicherung vorzuziehen, wo alle versichert sind und unabhängig von ihrem Status in der Arbeitslosenversicherung einen Anspruch erwerben können. Die Flexibilität des Arbeitsmarks wird politisch gefördert, ohne hier geeignete Sozialversicherungsmodelle zu implementieren. Aufgrund der niedrigen Honorare ist auch in der Arbeitslosenversicherung eine Versicherung über die Künstlersozialkasse zu fordern. Denn dann würden die von KünstlerInnen schwer bezahlbaren Tarife durch eine Beteiligung der Verwerter von Kultur (Staat und Unternehmen) kompensiert.

Die vorhandenen Sozialversicherungsmodelle (Beiträge, Struktur, Anrechnung der Versicherungszeiten und Ansprüche)in der EU sind sehr unterschiedlich. In Deutschland gibt es nicht nur immer noch keinen Mindestlohn und die Leiharbeiter sind immer wesentlich schlechter gestellt als die regulär Beschäftigten- im Gegensatz zu Frankreich (Versicherung der KünstlerInnen über das Intermittent du spectacle) und Dänemark (freiwillige Versicherung unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status) sind die in Kultur- und Medien Arbeitenden von der Arbeitslosenversicherung immer noch überdimensional oft ausgeschlossen. Aufgrund der Unterschiede kann es vorkommen, dass Personen, die in anderen EU-Ländern gearbeitet haben und zurückkommen, einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben haben, den sie in Deutschland nicht hätten erwerben können. Soziale Standards (zur Erinnerung der UN-Sozialpakt wurde von der Bundesrepublik 1973 ratifiziert, Recht auf soziale Sicherheit und Recht auf Sozialversicherung, Artikel 9) werden von der Politik weiterhin unterlaufen.
Malah Helman

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